Darf ich bei Verwahrlosung eingreifen?

Ich hätte eine rechtliche Frage an Pferdplus: In unserem Stall steht ein Pferd, um das sich seine Besitzerin kaum kümmert. Natürlich wird das Pferd gefüttert, ausgemistet und auf die Weide gebracht – das übernimmt der Stallbetreiber. Allerdings wird das Pferd höchstens ein bis zweimal im Monat geputzt, Ansprache hat es so gut wie keine, weil die Besitzerin auch deutlich gemacht hat, dass sie nicht möchte, dass irgendjemand außer dem Stallpersonal das Pferd anrührt. Allerdings hat das Pferd mittlerweile extreme Mauke, die ihm auch offensichtlich wehtut. Ist man in so einem Fall machtlos oder kann man da was unternehmen? Mir tut das Pferd richtig leid.
Antonia Elsler per E-Mail

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner

Immer wieder kommt es vor, dass sich PferdebesitzerInnen nicht ausreichend um ihr Pferd kümmern, es aber trotzdem nicht zulassen, dass dies andere für sie übernehmen.
Eingreifen kann der Einzelne aufgrund der Freiheit des Eigentumsrechtes zwangsläufig erst dann, wenn die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes oder der Tierhaltungsverordnung verletzt werden; denn Ziel des Tierschutzgesetzes (§ 1 leg.cit.) ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Gemäß § 5 Zif. 13 ist Tierquälerei verboten und fällt darunter auch die Vernachlässigung der Betreuung in einer Weise, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.
Wenn Sie ausführen, dass das gegenständliche Pferd „mittlerweile extreme Mauke“ habe, so fällt dies wohl unter den zuvor beschriebenen Tatbestand und würde ich Ihnen anraten, nach Aufforderung der Besitzerin, diese Mauke unverzüglich zu behandeln oder behandeln zu lassen, eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Polizei zu erstatten, wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird. Es ist dies nach meinem Dafürhalten kein Denunziantentum, sondern unsere Pflicht, dem Tier zu helfen und es vor Schmerzen und Qualen zu bewahren.
Außer über diesen Weg bleibt Ihnen leider keine Möglichkeit, den Willen des Eigentümers/der Eigentümerin zu umgehen und für das Tier eine bessere Betreuung sicherzustellen.

Ergänzender Kommentar von Dr. Reinhard Kaun

Mein geschätzter Sachverständigen –Kollege und Rechtsanwalt Dr. Lechner verweist im Zusammenhang mit einer Leseranfrage über mangelhafte Pflege und hochgradige Mauke bei einem Pferd (Pferdplus 6/2010, S. 118) mit Recht auf den § 5 des Tierschutzgesetzes. Doch nicht diese Gesetzesstelle alleine kann bei der Ahndung von Tierquälern behilflich sein.
Als Voraussetzung einer wirksamen Bekämpfung von Tierquälerei sind drei Punkte zu nennen:
1. Zivilcourage der Personen, die in der Umgebung tätig sind;
2. Genaue Dokumentation über Art der Tierquälerei (aktive Zufügung von Schmerzen, Vorenthaltung von üblicher Pflege, Behandlung oder Schmerzbekämpfung), Dauer, Zustandsbilder, Fotos, Videos, Zeugen usw.
3. Anzeige an der geeigneten Stelle.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten?
§ 285 a ABGB besagt, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden.
Die speziellen Schutzgesetze für Tiere sind:
das schon erwähnte Tierschutzgesetz mit den Paragrafen
§ 5: Verbot der Tierquälerei
§ 6: Verbot der Tötung
§ 9: Beistandspflicht bei Verletzung und Gefahr
§ 15: Versorgungspflicht bei Krankheit und Verletzung
Die Tierhaltungsgewerbeverordnung mit den Paragrafen 1 – 17
Das Strafgesetz mit dem Paragrafen 222 StGB.
Der von der Fragestellerin aufgezeigte Fall der Verwahrlosung durch Vorenthaltung von angemessener Pflege und Behandlung einer chronischen und schmerzhaften Erkrankung erfüllt meiner Ansicht nach den Tatbestand der Tierquälerei nach dem Strafgesetz, weil die nötigen Voraussetzungen aus fachlicher Sicht vorhanden sind:
Lange Dauer von körperlichem und/oder psychischem Schmerz wird zum Tatbestand der Qual.
Unnötigkeit der Qualen ist dann anzunehmen, wenn diese – z.B. durch Behandlung – vermeidbar sind.
Um es zur Verwahrlosung eines Pferdes verbunden mit unnötigen Qualen kommen zu lassen, bedarf es einer rohen Gesinnung seitens der verantwortlichen Person; von dieser rohen Gesinnung kann wohl mit Recht und Fug dann ausgegangen werden, wenn sich diese Person trotz Hinweisen von Dritten uneinsichtig zeigt.
Wie Herr RA Dr. Lechner richtigerweise festhält, hat es nichts mit Denunziantentum zu tun, wenn man die Lösungskette ins Laufen bringt, sondern es besteht sogar die ethische Verpflichtung der Beobachter, sofern die Beweggründe sich an den ethischen Prinzipien orientieren.
Die entscheidende Frage ist: Was soll bewirkt werden?
Oberste Priorität muß wohl die Beendigung des beanstandungswürdigen Zustandes haben, das Pferd in adäquate Pflege übergeführt werden und eine zielführende Behandlung eingeleitet werden.
Speziell bei Wiederholungs- und „Trieb“- Tätern soll aber auch eine angemessene Bestrafung eingeleitet werden, die neben der Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Strafen aber auch in einer „pferdesportlichen Ächtung“ durch Reitkollegen, Vereine und Organisationen bestehen sollte.
Einem rechtskräftig verurteilten Tierquäler müßten automatisch in logischer Konsequenz Starterlaubnis, Lizenz, Unterrichtsbefugnis usw. entzogen werden.
Als dritter Schritt sollte über einen Unbelehrbaren ein Verbot der Tierhaltung gem. § 39 TSchG ausgesprochen werde, wofür die Bezirksverwaltungsbehörde nach Verständigung durch die örtlichen Gerichte zuständig ist. Das Tierhaltungsverbot hat bundesweite Geltung.
Anzeigen, die sich als Grundlage auf das Tierschutzgesetz berufen, enden häufig in einer Kontrolle durch Amtstierärzte, die sehr selten hart durchgreifen. Meiner Erfahrung nach haben sich Anzeigen bei der Bezirksverwaltungsbehörde meist als wirkungslos und die Lage der Pferde nicht verbessernd erwiesen.
Deshalb rate ich zu einer gezielten Anzeige nach § 222 StGB bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, die den Hinweis auf einen strafrechtlichen Tatbestand verfolgen muß, und dies auch tun wird, wenn die Anzeige frei von Emotionen und Mutmaßungen, jedoch gestützt auf Beweisangebote erstattet wird.
Univ.Lektor VR Mag. Dr. Reinhard Kaun
(Anm: Dr. Reinhard Kaun ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für alle pferderelevanten Themen, Fachtierarzt für Pferdeheilkunde sowie Fachtierarzt für Physiotherapie und Rehabilitationsmedizin, siehe auch www.pferd.co.at)

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