Gewährleistung bei Internet-Pferdekauf

Ich habe im Nov 2009 ein Drumhorse-Hengstfohlen mit Papieren über eine Anzeige im Internet gekauft, der Verkäufer hatte etwas eigenartige Verkaufsstrategien, es war nicht möglich das Fohlen vorher zu besichtigen, sondern ausschließlich ein Kauf über das Internet. Ich habe 50 % des Kaufpreises überwiesen und den Rest bei Lieferung bezahl. Nun das hat dann auch alles wirklich gut geklappt, das Fohlen wurde mir am 22.11.09 wie vereinbart geliefert, der Rest inkl. Transport bezahlt und die Übernahme meinerseits bestätigt.
Bei Übergabe habe ich erfahren, dass der Kleine angeblich ein „Flaschenkind“ war, weil seine Mutter bei der Geburt verstorben ist und anschließend von der Herde nicht akzeptiert wurde. Damit rechtfertigte der Züchter den Zustand des Fohlens, das bei Übergabe in einem schlechten Allgemeinzustand war (akute Bronchitis, eitrigen Auswurf und sehr dünn, allgemein für seine Rasse eher klein und zart). Auf Grund der Vorgeschichte des Züchters auch nicht weiter verwunderlich.
Nun gut, wir haben den kleinen Kerl tierärztlich versorgt, gesund gepflegt und gut gefüttert – er hat sich auch sehr gut entwickelt. Allerdings – und dies ist nun das eigentliche Problem: Es sind bis heute, trotz bereits verabreichter Hormonspritzkur des TA, beide Hoden noch nicht abgestiegen und auch nicht in den Leisten ertastbar. Der Hengst ist jetzt schon 14 Monate alt und ich habe mir mehrere Tierärzte-Meinungen eingeholt. Nun sieht es wohl doch eher so aus, als wäre mein Kleiner ein Kryptochiede.
Meine Frage ist nun, ob der Verkäufer, der ein gewerblicher Verkäufer/Züchter ist, das Pferd zurücknehmen muss, bzw. in einer anderen Form verpflichtet ist? Wenn der kleine Hengst nicht zuchttauglich ist, als Kryptochiede nicht "normal" kastriert werden kann, käme nur eine OP in Frage, die jedoch sehr kostspielig und auch risikoreich ist. Dieser „Zustand" war zum Zeitpunkt der Übernahme nicht ersichtlich, es ist nicht ungewöhnlich, wenn bei einem halbjährigen, eher unterentwickeltem Hengstchen bei winterlichen Temperaturen die Hoden nicht sichtbar sind. In meinem Kaufvertrag ist folgender Punkt angeführt: „Es gilt als vereinbart, dass aus einem bestimmten Zustand oder Eigenheiten egal welcher Art des Fohlens keine Haftung oder Ansprüche der Verkäufers abgeleitet werden können bzw. erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung oder sonstigen Garantien."
Ist dies auch bei einem gewerblichen Verkäufer gültig? Ich habe ein Hengstfohlen mit gutem Zuchtpapier gekauft, der momentane "Zustand" des Tieres gewährleistet aber nicht, dass er sich für die zukünftige Verwendung in der Zucht eignet bzw. muss ich das Tier risikoreich und teuer operieren lassen, um es weiterhin ohne gesundheitliche Probleme, die bei innenliegenden Hoden auftreten könnten, zu halten. Ich bitte um Rat bzw. um die genaue Darlegung meiner rechtlichen Möglichkeiten gegenüber dem Verkäufer. Danke!
Claudia Bieder, per E-Mail

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Peter Lechner

Die „Neue Gewährleistung“ als Ausfluss der Gewährleistungsrechtslinie für den Verbrauchsgüterkauf der Europäischen Union hat wesentliche Verbesserungen für den Käufer, insbesondere für den Konsumenten gebracht.
1) Die Haftung aus dem Titel der Gewährleistung, eine Erfolgshaftung, wurde auch bei beweglichen Sachen, so auch bei Pferden, auf zwei Jahre ausgedehnt. Diese kann bei gebrauchten Sachen auf maximal ein halbes Jahr eingeschränkt werden, es sei denn, dass es sich um reine Verbrauchergeschäfte handelt oder der Verkäufer Konsument ist.
2) Soferne der Verkäufer Ihres Drumhorse-Fohlens ein Unternehmer ist, wäre die von Ihnen zitierte Einschränkung der Haftung aus dem Titel der Gewährleistung rechtswidrig und nichtig. Als Unternehmer muss – bis zum Vorliegen einer einschlägigen, klaren Rechtsprechung – wohl anlehnend an die deutsche Rechtsprechung auch in Österreich jemand bezeichnet werden, der gewerbsmäßig oder doch mehr als 3 Pferde im Jahr veräußert.
3) Abzustellen ist bei der Gewährleistung darauf, ob zum Zeitpunkt der Übergabe / Übernahme des Gegenstandes, also Ihres Fohlens, ein Mangel vorgelegen hat. Die ersten 6 Monate nach der Übergabe ist der Verkäufer dafür beweispflichtig, vom Beginn des 6. Monats bis zum Ablauf des 24. Monats jedoch der Käufer.
Mangelhaft ist eine Sache grundsätzlich dann, wenn ausdrücklich zugesagte oder üblicherweise zu erwartende Eigenschaften nicht vorliegen. Dass ein Hengstfohlen geschlechtsreif werden soll, ist für mich daher, wenn nicht ausdrücklich ausbedungen, wohl als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft zu bezeichnen.
4) Sollten die Informationen und die von mir daraus gezogenen Schlüsse zutreffend sein, so müssten Sie jedenfalls den Verkäufer auffordern, eine Verbesserung vorzunehmen; der Verkäufer kann diese Sanierung durch Bereitstellen eines gleichwertigen Hengstfohlens durchführen. Sofern ein gleichwertiger Ersatz nicht beigestellt werden kann, so wäre die Wandelung zwangsläufige Folge, also die Rückstellung des Pferdes gegen Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich Zinsen.
Für die Kosten der Aufzucht bei Ihnen müsste der Verkäufer nur dann geradestehen, wenn er von dem Mangel gewusst hat. Auch dafür wären Sie beweispflichtig. Wohl aber hat der Verkäufer Ihnen im Falle des Austausches das Ersatzfohlen zuzustellen, also die Transportkosten für den Austausch bzw. die Rückholung Ihres Fohlens zu „berappen“.
5) Soferne der Verkäufer diese Gewährleistungsverpflichtung nicht anerkennt, müssten Sie unbedingt vor Ablauf des 20. Monats klagen, sich aber davor möglichst gut absichern, indem Sie eine Bestätigung eines Tierarztes nicht nur darüber beibringen, dass das Fohlen „Kryptochide“ ist, sondern auch, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat. Im Rahmen der reinen Gewährleistungsbeanspruchung ist es nicht notwendig, zu beweisen, dass der Verkäufer davon gewusst hat!