Pferdehaltung – gesetzliche Bestimmungen in Österreich

Pferdehalter müssen in Österreich zahlreiche gesetzliche Bestimmungen beachten. Foto: Irene Gams

Die Haltung von Tieren – somit auch von Pferden – ist durch eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen geregelt. Die Juristin Dr. Elke Standeker und Buchautor Martin Haller zu den wichtigsten Bestimmungen für Pferdehalter.

Die zweifellos wichtigste gesetzliche Grundlage für Pferdehaltung in Österreich ist das seit 1. Jänner 2005 geltende Tierschutzgesetz (kurz: TSchG), das erstmals einheitlich in allen Bundesländern die Haltung und Pflege nahezu sämtlicher Spezies von Tieren regelt. Das Ziel des TSchG war eindeutig: „Verwirklichung des Schutzes und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“.
Der allgemeine Rahmen des TSchG wird speziell für Pferde durch die 1. Tierhaltungs-Verordnung (1. THV) mit Inhalt ausgefüllt: Die Mindestanforderungen für die Haltung (Weide, Zaun, Stall, Futter, ausgebildete Betreuer usw.) von Pferden finden sich in der Anlage 1 dieser Verordnung. Manche Bestimmungen, wie etwa die Einführung von Boxen-Mindestgrößen bei Stallneubauten bzw. –umbauten, sind Pferdehaltern durchaus bekannt – anderes ist weniger ins allgemeine Bewusstsein gedrungen oder sogar ganz unbekannt.

Mindestanforderungen
Demnach variiert die Boxengröße mit dem Stockmaß des Pferdes – je größer das Pferd, umso mehr m2 Boxenfläche (siehe dazu unseren Artikel über ,Gesetzliche Bestimmungen und Mindestgrößen für Pferdeboxen'). Zudem sind seit dem Jahr 2010 die Standhaltungen strikt verboten und sollten schon seit Jahresbeginn in allen Ställen umgebaut sein. Was Weide und Auslauf betrifft sind auch klare Anforderungen, wie ausreichende Bewegungsmöglichkeiten mehrmals in der Woche, definiert. Besteht die Bewegungsmöglichkeit im Auslauf, muss mindestens die zweifache Fläche der Einzelbox vorhanden sein. Bei der Haltung in Paddock-Boxen, die diese Mindestgröße nicht aufweisen, muss ein zusätzlicher freier Auslauf gewährt werden! Spitze Winkel im Zaunverlauf von Pferdekoppeln, Stacheldraht oder weitmaschige Knotengitterzäune sind verboten – auch in Verbindung mit einem Elektrozaun als Abstandhalter.

Licht, Luft
Geschlossene Ställen müssen eine natürliche oder mechanische Lüftungsanlage haben, die funktioniert, ohne dass es im Tierbereich zur schädlichen Zugluft kommt. Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe offene oder transparente Flächen im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen, durch die Tageslicht einfallen kann. Über mindestens acht Stunden pro Tag ist eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. Der Lärmpegel ist grundsätzlich so gering wie möglich zu halten.

Fütterung, Arbeit
Auch der physiologisch richtigen Fütterung wird im Tierschutzgesetz Rechnung getragen, und zwar hinsichtlich Qualität, Quantität und Verabreichung. So darf beispielsweise schimmliges Heu oder Stroh auf keinen Fall verfüttert werden. Weiters müssen alle Pferde mindestens dreimal täglich Raufutter erhalten. Faustregel: täglich mindestens 1,3 bis 1,5 kg Heu pro 100 kg Körpergewicht!
Pferde, vor allem junge Tiere, dürfen nicht überfordert werden und die Ruhepausen nach jeder Fütterung müssen eingehalten werden. Gewerblich eingesetzten Pferden (v.a. Schulpferde), die regelmäßig zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, sind an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage zu gewähren. Außerdem hat in Pferdeeinstell-, Reit- und Fahrbetrieben die Betreuung der Tiere durch eine, im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen, aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.

Tierquälerei
Tierquälerei ist generell verboten – Eingriffe an Tieren, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung dienen (z. B. Clippen der Tasthaare um Augen, Maul und Nüstern, Kupieren der Schweifrübe), sind nicht erlaubt wobei der Heißbrand aber – ungeachtet des vorgeschriebenen Chippens – nach wie vor als Kennzeichnungsmethode gestattet ist. Ebenso ist Doping, Barren, etc. verboten, eine Mißachtung hat nicht nur sportliche Konsequenzen (Sperre, gelbe/rote Karte), sondern ist auch aus dem Blickwinkel des Tierschutzrechts mit beträchtlichen Geldstrafen verbunden!

Die komplette Geschichte finden Sie in Pferdplus 09/2010
Autoren: Elke Standeker und Martin Haller

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