Recht beim Pferdekauf
Wer ein Pferd kauft, sollte auch über seine Rechte und Pflichten sowie über juristische Besonderheiten beim Pferdekauf Bescheid wissen. Wir haben einige wesentliche Punkte für Sie zusammengestellt.
– Wenn Sie ein Pferd kaufen möchten, bestehen Sie auf einen Kaufvertrag. Darin sollten wichtige Identifizierungsmerkmale des Pferdes – wie Farbe, Größe, Alter, Geschlecht, angeborene und erworbene Abzeichen etc. – vermerkt werden. Außerdem sollte der Kaufpreis ebenso vermerkt sein wie etwaige Nebenabreden (z. B.: besondere Zahlungs- oder Nutzungsmodalitäten). Auch dass für diesen Vertrag österreichisches Recht gilt und welches Gericht in einem Streitfall zuständig wäre, sollte angeführt werden. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterschreiben, damit jeder ein Exemplar zur Verfügung hat.
– Bestehen Sie darauf, dass der Pferdepass bzw. die Zuchtpapiere des Pferdes beim Kauf an Sie übergeben werden. Darin sind ebenfalls die Merkmale des Pferdes vermerkt, Sie können also überprüfen, ob Sie wirklich das Pferd kaufen, das Ihnen angeboten wird. Außerdem ist auch der Besitzer im Pferdepass vermerkt, also kann man auch kontrollieren, ob der Verkäufer überhaupt befugt ist, dieses Pferd zu verkaufen. Jedes Pferd muss mittlerweile einen Pferdepass besitzen und muss entweder über einen Chip oder ein Brandzeichen und DNA-Analyse identifizierbar sein. Außerdem darf ein Pferd laut Gesetz auch nicht ohne Pferdepass transportiert werden. Also muss der Pferdepass unbedingt mit dem Pferd den Besitzer wechseln.
– Man hat als Käufer auch das Recht, von einem bereits getätigten Kauf zurück zu treten. In einem Vertrag können Rücktrittsrechte individuell vereinbart und niedergeschrieben werden. Ansonsten gelten für das Pferd die gleichen Bedingungen wie für alle anderen „beweglichen Sachen“ – nämlich eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
Sollte in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes ein Mangel auftreten, auf den beim Kauf nicht hingewiesen wurde, muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel nicht schon zum Zeitpunkt des Verkaufes bestanden hat. Tritt der Mangel erst später auf, trägt der Käufer die Beweislast. Kann bewiesen werden, dass der Mangel schon vor dem Verkauf vorhanden war, kann der Kauf rückgängig gemacht werden, ein Preisnachlass erwirkt werden bzw. das Pferd gegen ein anderes, gleichwertiges eingetauscht werden.
Kann man dem Verkäufer Irreführung nachweisen gilt die Frist sogar drei Jahre.
– Wenn Sie Ihr Pferd von einer Privatperson kaufen, kann diese die Gewährleistung beschränken bzw. sogar ausschließen. Das muss allerdings vertraglich festgehalten werden. Für Unternehmer wie Pferdehändler bzw. gewerbliche Pferdezüchter ist das kaum möglich.
– Es gibt sogenannte Gewährsmängel, mit denen ein Pferd innerhalb einer Woche bzw. 14 Tagen zurück gegeben werden kann. Es handelt sich dabei um Dämpfigkeit, Dummkoller, Aufsetz- und Freikoppen, Kehlkopfpfeifen und Mondblindheit.
– Ob das Pferd den geforderten Preis wert ist oder nicht, liegt zuletzt immer im Auge des Betrachters. Auch hier ist es anzuraten, eine fachkundige Person dabei zu haben, die einen gewissen Überblick über die derzeitige Marktlage hat.
Der Preis des Pferdes sollte an Alter, Abstammung, Ausbildung, etwaige Turniererfolge usw. angepasst sein. So kann man sich einen kleinen Überblick verschaffen, was gleichaltrige, ähnlich geschulte Pferde in etwa kosten. Einen ungefähren Richtpreis für junge Pferde kann man auch bei den zuständigen Zuchtverbänden erfragen.
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